Generationenmanagement

Sozialgesetzbuch und BGB bestimmten Haftung...

§ 90SGB XII Einzusetzendes Vermögen

Kinder haften für ihre Eltern

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Info: Betroffen sind grundsätzlich alle Barwerte und Vermögenswerte. Die Verordnung zur Durchführung des § 90 SGB XII bestimmt u.a. hierzu einen Freibetrag von 2.600 Euro für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Auch Schenkungen der letzten 10 Jahre gehören zum Vermögen.

§ 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Info: Rückforderung kann auch vom Enkel erfolgen.

§ 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2/3/4 Info: Erhält der Pflegebedürftige Sozialhilfe zum Beispiel wegen einer Unterbringung in einem Heim, und er ist verheiratet, so hat der Ehegatte (auch wenn er nicht in einem Heim ist) nur noch Anspruch auf den Regelsatz der Sozialhilfe und die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten.
Alles andere an Vermögen und Sachwerten wird vom Sozialamt für die Pflege des Bedüftigen eingesetzt.

§ 1601 Unterhaltspflichtige

Info: Kinder haften für Ihre Eltern. Verwandte in gerade Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Info: Betroffen sind neben dem laufenden Einkommen der Kinder auch Ihre Rücklagen.